Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof über Eilanträge der Opposition abgewiesen – Hauptsacheentscheidung steht noch aus

Am 20.06.2023 veröffentlichte der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) seine Entscheidung zum gemeinsamen Antrag der Grünen-, SPD- und FDP-Fraktionen auf einstweilige Anordnung. Hintergrund dieses Antrags war die willkürlich anmutende Ablehnung zweier Beweisanträge auf Heranziehung von Akten durch CSU und Freie Wähler. Aufgrund des baldigen Endes des Untersuchungsausschusses im Juli und der langen Verfahrenszeiten von Hauptsacheverfahren war ein Eilantrag die einzige Möglichkeit, die Akten noch rechtzeitig zu erhalten.

Der BayVerfGH bewertete unseren Antrag jedoch als unzulässig. Als Antragssteller hätten wir nicht ausreichend substanziiert dargelegt, dass ein schwerer Nachteil hinsichtlich unserer organschaftlichen Rechte drohe. Aufgrund der wegen der Dringlichkeit eines Eilantrags im Vergleich zum Hauptsacheverfahren verkürzten Prüfung verlangt der Gerichtshof, dass aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Autonomie des Landtags durch eine positive Gerichtsentscheidung diese unabdingbar sein muss, um das Eintreten eines schweren Nachteils hinsichtlich der organschaftlichen Rechte des Antragsstellers zu verhindern. Diese Voraussetzung legt der BayVerfGH bekanntermaßen im Vergleich zu den Verfassungsgerichten anderer Länder und zum Bundesverfassungsgericht restriktiv aus – so auch hier. 

Für die noch ausstehende Entscheidung in der Hauptsache rechnen wir uns trotzdem weiterhin gute Chancen aus: in seiner bisherigen Entscheidung prüfte der BayVerfGH ausdrücklich nur die Zulässigkeit – d.h. die Verfahrensvoraussetzungen – des Antrags. Keine Ausführungen machte er zur Begründetheit unseres Begehrens – also der Frage, ob die Ablehnung der Beweisanträge durch CSU und Freie Wähler rechtswidrig war, und wir dadurch in unseren organschaftlichen Rechten verletzt wurden. Diese ist nun vom BayVerfGH im Hauptsacheverfahren zu klären. Eine Indizwirkung für die Entscheidung in der Hauptsache entfaltet die Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz gerade nicht.

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